Es entspricht dem üblichen prozessualen Sprachgebrauch, dass kein Unterschied zwischen Gegenstandsloswerden und Hinfall des rechtlichen Interesses gemacht wird. Ausschlaggebend für die Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit ist immer, dass aus diesem oder jenem Grund im Verlaufe des Verfahrens eine Sachlage eintritt, angesichts derer ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung der Streitsache nicht mehr anerkannt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.2).