Der Entscheid des Bezirksgerichts Baden, der Beschwerdeführerin diese Entschädigung nicht zuzusprechen (vgl. hierzu auch nachfolgende E. 2.5), ist beschwerdefähig (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Angesichts der Höhe der strittigen Entschädigung liegt die Zuständigkeit nicht bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Kollegialgericht (§ 13 Abs. 1 EG StPO [SAR 251.200]; § 3 Abs. 6 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SAR 155.200]; § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. a der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012), sondern bei ihrer verfahrensleitenden Vizepräsidentin (Art.