1. 1.1. Der Sache nach geht (bzw. ging) es bei der vorliegenden Beschwerde um die Frage, ob das Bezirksgericht Baden der Beschwerdeführerin die für das nachträglich durchgeführte Zwangsmassnahmenverfahren geltend gemachte Entschädigung in Höhe von Fr. 1'228.25 hätte zusprechen müssen.