3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden teilte mit Eingabe vom 17. April 2023 mit, "unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid" auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort zu verzichten. 3.4. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 17. April 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts die Abschreibung des mit Beschluss der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens. Dessen Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Ihr sei hierfür eine angemessene Entschädigung auszurichten. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: