Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren bis zur Erledigung des Berufungsverfahrens." -4- 3.2. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau trat mit Beschluss vom 5. April 2023 auf die Berufung von B. nicht ein. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten nahm sie auf die Staatskasse. Der Beschwerdeführerin sprach sie wegen ihrer Aufwendungen für das nach dem Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 31. August 2022 notwendig gewordene Zwangsmassnahmenverfahren "ausnahmsweise" eine Entschädigung von Fr. 1'230.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu.