2.6. Das begründete Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 31. August 2022 wurde der Beschwerdeführerin am 20. März 2023 zugestellt. In Erwägung VII/2 ("Nachträgliche Aufwendungen der amtlichen Verteidigerin") wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2023 behandelt, diesem aber nicht stattgegeben. Dispositiv-Ziff. 9 des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 31. August 2022 wurde unverändert belassen. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 29. März 2023 wie folgt Beschwerde: " 1. Ziffer 9 des Entscheids des Bezirksgerichts Baden, Strafgericht, vom 31. August 2022 sei aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden: