Der Beschwerdeführerin als amtlicher Verteidigerin von B. sprach es in Ur- teilsdispositiv-Ziff. 9 eine Entschädigung von Fr. 18'509.40 (inklusive Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse zu, die im Umfang von 2/3, d.h. von Fr. 12'339.60, von B. zurückzufordern sei, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies zuliessen. 2.2. Zudem ordnete das Bezirksgericht Baden am 31. August 2022 in Form eines Beschlusses die Weiterführung der bisherigen Ersatzmassnahmen (gemäss Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 28. Juni 2022) bis zum Antritt der ambulanten Massnahme an, längstens aber bis zum 28. Februar 2023.