1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 14. März 2022 beim Bezirksgericht Baden Anklage gegen den von der Beschwerdeführerin amtlich verteidigten B. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 28. Juni 2022 anstelle von Untersuchungshaft verschiedene Ersatzmassnahmen an. 2. 2.1. Mit Urteil vom 31. August 2022 sprach des Bezirksgericht Baden u.a. eine unbedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten gegen B. aus und ordnete gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine ambulante therapeutische Massnahme zur Suchtbehandlung und gestützt auf Art. 63 Abs. 2 StGB den Aufschub der Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Behandlung an.