{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-05-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2023-9_2023-05-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7335", "Checksum": "c045965b3d03e9e0d3afb7ecb1b0dcdf"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2023.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 24.05.2023 SBE.2023.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:57:27", "Checksum": "cfd5e0ce4d871b25cc20c9634e1e07a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 24.05.2023 SBE.2023.9\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2023.9\n(ST.2022.41; STA.2021.6795)\nArt. 156\n\nEntscheid vom 24. Mai 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin\nGerichtsschreiber Burkhard\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin […]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Baden,\ngegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG\n\nAnfechtungs- Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 31. August 2022 betreffend\ngegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung\n\nin der Strafsache gegen B._____\n-2-\n\nDie Vizepräsidentin entnimmt den Akten:\n\n1.\nDie Staatsanwaltschaft Baden erhob am 14. März 2022 beim Bezirksgericht Baden Anklage gegen den von der Beschwerdeführerin amtlich verteidigten B. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete\nmit Verfügung vom 28. Juni 2022 anstelle von Untersuchungshaft verschiedene Ersatzmassnahmen an.\n\n2.\n2.1.\nMit Urteil vom 31. August 2022 sprach des Bezirksgericht Baden u.a. eine\nunbedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten gegen B. aus und ordnete gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine ambulante therapeutische Massnahme\nzur Suchtbehandlung und gestützt auf Art. 63 Abs. 2 StGB den Aufschub\nder Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Behandlung an.\n\nDer Beschwerdeführerin als amtlicher Verteidigerin von B. sprach es in Ur-\nteilsdispositiv-Ziff. 9 eine Entschädigung von Fr. 18'509.40 (inklusive Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse zu, die im Umfang von 2/3, d.h. von\nFr. 12'339.60, von B. zurückzufordern sei, sobald seine wirtschaftlichen\nVerhältnisse dies zuliessen.\n\n2.2.\nZudem ordnete das Bezirksgericht Baden am 31. August 2022 in Form eines Beschlusses die Weiterführung der bisherigen Ersatzmassnahmen\n(gemäss Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau\nvom 28. Juni 2022) bis zum Antritt der ambulanten Massnahme an, längstens aber bis zum 28. Februar 2023.\n\n2.3.\nB. (vertreten durch die Beschwerdeführerin) meldete gegen dieses Urteil\nmit Eingabe vom 16. September 2022 die Berufung an.\n\n2.4.\n2.4.1.\nDie Staatsanwaltschaft Baden beantragte am 6. Dezember 2022 beim Bezirksgericht Baden die Anordnung von Sicherheitshaft anstelle der laufenden Ersatzmassnahmen.\n\n2.4.2.\nB., vertreten durch die Beschwerdeführerin, beantragte mit Eingabe vom\n12. Dezember 2022 die Abweisung dieses Antrags, unter Festlegung der\nKosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Strafprozessordnung.\n-3-\n\n2.4.3.\nDas Bezirksgericht Baden wies mit Beschluss vom 19. Dezember 2022 den\nAntrag der Staatsanwaltschaft Baden vom 6. Dezember 2022 auf Anordnung von Sicherheitshaft ab und bestätigte die laufenden Ersatzmassnahmen.\n\n2.5.\nDie Beschwerdeführerin machte mit Eingabe vom 11. Januar 2023 beim\nBezirksgericht Baden wegen des durch den Antrag der Staatsanwaltschaft\nBaden vom 6. Dezember 2022 notwendig gewordenen Zwangsmassnahmenverfahrens eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'228.25 (einschliesslich Mehrwertsteuer) geltend. Die ihr mit Urteil des Bezirksgerichts Baden\nvom 31. August 2022 zugesprochene Entschädigung sei entsprechend zu\nergänzen.\n\n2.6.\nDas begründete Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 31. August 2022\nwurde der Beschwerdeführerin am 20. März 2023 zugestellt. In Erwägung\nVII/2 (\"Nachträgliche Aufwendungen der amtlichen Verteidigerin\") wurde\nder Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2023 behandelt, diesem aber nicht stattgegeben. Dispositiv-Ziff. 9 des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 31. August 2022 wurde unverändert belassen.\n\n3.\n3.1.\nDie Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 29. März 2023 wie folgt\nBeschwerde:\n\n\" 1.\nZiffer 9 des Entscheids des Bezirksgerichts Baden, Strafgericht, vom\n31. August 2022 sei aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden:\n\nDer amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Dr. iur. A., Rechtsanwältin, […], sei eine Entschädigung von Fr. 19’737.65 (inkl. 7.7%\nMwSt.) zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen und die Gerichtskasse Baden sei anzuweisen, die Auszahlung vorzunehmen.\n\nDie Entschädigung sei einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorzumerken. Der Betrag sei im Umfang von 2/3, d.h. von Fr. 13’158.45, vom\nBeschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.\n\n2.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.\n\nProzessantrag:\n\nDas Beschwerdeverfahren sei zu sistieren bis zur Erledigung des Berufungsverfahrens.\"\n-4-\n\n3.2.\nDie 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau trat mit Beschluss vom 5. April 2023 auf die Berufung von B. nicht ein. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten nahm sie auf die Staatskasse. Der Beschwerdeführerin sprach sie wegen ihrer Aufwendungen für das nach dem Urteil\ndes Bezirksgerichts Baden vom 31. August 2022 notwendig gewordene\nZwangsmassnahmenverfahren \"ausnahmsweise\" eine Entschädigung von\nFr. 1'230.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu.\n\n3.3.\nDie Staatsanwaltschaft Baden teilte mit Eingabe vom 17. April 2023 mit,\n\"unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid\" auf die\nErstattung einer Beschwerdeantwort zu verzichten.\n\n3.4.\nDie Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 17. April 2023 bei der\nBeschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts die Abschreibung\ndes mit Beschluss der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens. Dessen Kosten\nseien auf die Staatskasse zu nehmen. Ihr sei hierfür eine angemessene\nEntschädigung auszurichten.\n\nDie Vizepräsidentin zieht in Erwägung:\n\n"}