Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2023.9 (ST.2022.41; STA.2021.6795) Art. 156 Entscheid vom 24. Mai 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 31. August 2022 betreffend gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Vizepräsidentin entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 14. März 2022 beim Bezirksge- richt Baden Anklage gegen den von der Beschwerdeführerin amtlich ver- teidigten B. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 28. Juni 2022 anstelle von Untersuchungshaft verschie- dene Ersatzmassnahmen an. 2. 2.1. Mit Urteil vom 31. August 2022 sprach des Bezirksgericht Baden u.a. eine unbedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten gegen B. aus und ordnete ge- stützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine ambulante therapeutische Massnahme zur Suchtbehandlung und gestützt auf Art. 63 Abs. 2 StGB den Aufschub der Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Behandlung an. Der Beschwerdeführerin als amtlicher Verteidigerin von B. sprach es in Ur- teilsdispositiv-Ziff. 9 eine Entschädigung von Fr. 18'509.40 (inklusive Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Staatskasse zu, die im Umfang von 2/3, d.h. von Fr. 12'339.60, von B. zurückzufordern sei, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies zuliessen. 2.2. Zudem ordnete das Bezirksgericht Baden am 31. August 2022 in Form ei- nes Beschlusses die Weiterführung der bisherigen Ersatzmassnahmen (gemäss Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 28. Juni 2022) bis zum Antritt der ambulanten Massnahme an, längs- tens aber bis zum 28. Februar 2023. 2.3. B. (vertreten durch die Beschwerdeführerin) meldete gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 16. September 2022 die Berufung an. 2.4. 2.4.1. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte am 6. Dezember 2022 beim Be- zirksgericht Baden die Anordnung von Sicherheitshaft anstelle der laufen- den Ersatzmassnahmen. 2.4.2. B., vertreten durch die Beschwerdeführerin, beantragte mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 die Abweisung dieses Antrags, unter Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Strafprozessordnung. -3- 2.4.3. Das Bezirksgericht Baden wies mit Beschluss vom 19. Dezember 2022 den Antrag der Staatsanwaltschaft Baden vom 6. Dezember 2022 auf Anord- nung von Sicherheitshaft ab und bestätigte die laufenden Ersatzmassnah- men. 2.5. Die Beschwerdeführerin machte mit Eingabe vom 11. Januar 2023 beim Bezirksgericht Baden wegen des durch den Antrag der Staatsanwaltschaft Baden vom 6. Dezember 2022 notwendig gewordenen Zwangsmassnah- menverfahrens eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'228.25 (einschliess- lich Mehrwertsteuer) geltend. Die ihr mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 31. August 2022 zugesprochene Entschädigung sei entsprechend zu ergänzen. 2.6. Das begründete Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 31. August 2022 wurde der Beschwerdeführerin am 20. März 2023 zugestellt. In Erwägung VII/2 ("Nachträgliche Aufwendungen der amtlichen Verteidigerin") wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2023 behandelt, die- sem aber nicht stattgegeben. Dispositiv-Ziff. 9 des Urteils des Bezirksge- richts Baden vom 31. August 2022 wurde unverändert belassen. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 29. März 2023 wie folgt Beschwerde: " 1. Ziffer 9 des Entscheids des Bezirksgerichts Baden, Strafgericht, vom 31. August 2022 sei aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden: Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Dr. iur. A., Rechtsan- wältin, […], sei eine Entschädigung von Fr. 19’737.65 (inkl. 7.7% MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen und die Gerichts- kasse Baden sei anzuweisen, die Auszahlung vorzunehmen. Die Entschädigung sei einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorzu- merken. Der Betrag sei im Umfang von 2/3, d.h. von Fr. 13’158.45, vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse zulassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Prozessantrag: Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren bis zur Erledigung des Beru- fungsverfahrens." -4- 3.2. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau trat mit Be- schluss vom 5. April 2023 auf die Berufung von B. nicht ein. Die oberge- richtlichen Verfahrenskosten nahm sie auf die Staatskasse. Der Beschwer- deführerin sprach sie wegen ihrer Aufwendungen für das nach dem Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 31. August 2022 notwendig gewordene Zwangsmassnahmenverfahren "ausnahmsweise" eine Entschädigung von Fr. 1'230.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden teilte mit Eingabe vom 17. April 2023 mit, "unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid" auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort zu verzichten. 3.4. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 17. April 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts die Abschreibung des mit Beschluss der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aar- gau gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens. Dessen Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Ihr sei hierfür eine angemessene Entschädigung auszurichten. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Sache nach geht (bzw. ging) es bei der vorliegenden Beschwerde um die Frage, ob das Bezirksgericht Baden der Beschwerdeführerin die für das nachträglich durchgeführte Zwangsmassnahmenverfahren geltend ge- machte Entschädigung in Höhe von Fr. 1'228.25 hätte zusprechen müssen. Der Entscheid des Bezirksgerichts Baden, der Beschwerdeführerin diese Entschädigung nicht zuzusprechen (vgl. hierzu auch nachfolgende E. 2.5), ist beschwerdefähig (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Angesichts der Höhe der strittigen Entschädigung liegt die Zustän- digkeit nicht bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Kollegialgericht (§ 13 Abs. 1 EG StPO [SAR 251.200]; § 3 Abs. 6 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SAR 155.200]; § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. a der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012), sondern bei ihrer verfahrensleitenden Vizepräsidentin (Art. 395 lit. b StPO). -5- 1.2. 1.2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein Rechtsstreit kann gegenstandslos werden (z.B. Abbrennen des Hauses, für das eine Umbaubewilligung streitig ist) oder das rechtliche Interesse an seiner Beurteilung dahinfallen. Es ent- spricht dem üblichen prozessualen Sprachgebrauch, dass kein Unter- schied zwischen Gegenstandsloswerden und Hinfall des rechtlichen Inte- resses gemacht wird. Ausschlaggebend für die Abschreibung wegen Ge- genstandslosigkeit ist immer, dass aus diesem oder jenem Grund im Ver- laufe des Verfahrens eine Sachlage eintritt, angesichts derer ein fortbeste- hendes Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung der Streitsache nicht mehr anerkannt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.2). 1.2.2. Weil das Bezirksgericht Baden die der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 31. August 2022 in Dispositiv-Ziff. 9 zugesprochene Entschädigung in Ab- weisung des Antrags der Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2023 nicht ergänzte, lag anfänglich eine Beschwer i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO vor. Nachdem aber die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau zwischenzeitlich im Sinne der Beschwerdeführerin über diese ergänzende Entschädigung entschieden hat, ist darüber nicht mehr materiell zu befin- den und kann die Beschwerdeführerin dementsprechend nicht mehr als prozessual beschwert betrachtet werden, weshalb das Beschwerdeverfah- ren (wie von der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 17. April 2023 beantragt) als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abzu- schreiben ist. 2. 2.1. Bei dieser Ausgangslage ist bei der Beurteilung der Kosten- und Entschä- digungsfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Be- schwerdeverfahrens abzustellen, wie er sich vor Eintritt des Erledigungs- grundes präsentierte (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 428 StPO). 2.2. Die Beschwerdeführerin bezeichnete es mit Beschwerde als fraglich (weil noch nicht entschieden), ob das Bezirksgericht Baden oder die Berufungs- instanz für die Festlegung ihrer Entschädigung für das besagte Zwangs- massnahmenverfahren zuständig gewesen sei. -6- Das Bezirksgericht Baden habe sich als nicht zuständig erachtet. Hierfür spreche, dass ein einmal ausgefälltes Dispositiv nachträglich vom erstin- stanzlichen Gericht einzig nach Massgabe von Art. 83 StPO angepasst werden dürfe, dieses "Instrument der Urteilsberichtigung" jedoch nicht zur Verfügung stehe, um nachträglich veränderte Umstände zu berücksichti- gen. Bei dieser Sichtweise habe die Zuständigkeit für die Festlegung ihrer Entschädigung losgelöst vom Ausgang des Berufungsverfahrens bei der Berufungsinstanz gelegen. Dennoch sei sie für den Fall, dass sich die Be- rufungsinstanz als nicht zuständig erachtet hätte, gehalten gewesen, die vorliegende Beschwerde (verbunden mit einem Sistierungsantrag) einzu- reichen. 2.3. Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt, war es dem Bezirks- gericht Baden gar nicht möglich, sein (unbegründetes) Urteil vom 31. Au- gust 2022 im Rahmen der Urteilsmotivierung bezüglich der beantragten Entschädigung noch zu ergänzen, zumal dieser Entschädigungsanspruch erst durch das nach dem 31. August 2022 durchgeführte Zwangsmassnah- menverfahren entstanden war. Dementsprechend hätte es sich im Rahmen der Urteilsmotivierung in Erwägung VII/2 seines (begründeten) Urteils vom 31. August 2023 auch nicht zur von der Beschwerdeführerin mit Kosten- note vom 11. Januar 2023 geltend gemachten Entschädigung äussern müssen. Konnte der fragliche Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin so- mit aber nicht Gegenstand des (begründeten) Urteils vom 31. August 2021 sein, konnte er auch nicht Gegenstand des einzig gegen dieses Urteil ge- richteten Berufungsverfahrens sein. Mangels weiterer Alternativen folgt be- reits daraus ohne Weiteres, dass der Entschädigungsentscheid vom Be- zirksgericht Baden ausserhalb des (begründeten) Urteils vom 31. August 2022 im Rahmen eines Beschlusses zu fällen war bzw. gewesen wäre. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers (zwingend) im Sachurteil zu befinden ist (vgl. hierzu BGE 139 IV 199 Regeste), steht diesem Schluss in keiner Weise entgegen, weil sie sich selbstredend nicht auf erst nach einem Urteil entstandene Ent- schädigungsansprüche beziehen kann. Somit hätte das Bezirksgericht Baden den von der Beschwerdeführerin am 11. Januar 2023 gestellten Antrag, es sei die ihr mit Urteil vom 31. August 2022 zugesprochene Entschädigung "entsprechend zu ergänzen", nicht als Antrag auf Ergänzung ihres Urteils vom 31. August 2022 verstehen dürfen, sondern vielmehr als Antrag auf Erlass eines ergänzenden Enschädigungs- beschlusses. -7- 2.4. Das Bezirksgericht Baden brachte mit Beschluss vom 19. Dezember 2022 das damals von ihm nachträglich zum Urteil vom 31. August 2022 geführte Zwangsmassnahmenverfahren zum Abschluss. Anders als bei entspre- chenden Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aar- gau oder auch der Verfahrensleitung der Berufungsinstanz (vgl. Art. 233 StPO) handelte es sich bei diesem Beschluss um einen Endentscheid und wäre es deshalb gerade auch in Berücksichtigung von Art. 135 Abs. 2 StPO und Art. 81 Abs. 4 lit. e StPO ohne Weiteres zulässig und auch naheliegend gewesen, darin zugleich auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des nachträglichen Zwangsmassnahmenverfahrens zu befinden. 2.5. Das Bezirksgericht Baden liess den von der Beschwerdeführerin bereits am 12. Dezember 2022 (unbeziffert) geltend gemachten Entschädigungs- anspruch in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2023 aber gänzlich un- erwähnt und äusserte sich erst in Erwägung VII/2 seines begründeten Ur- teils vom 31. August 2022 abschlägig zum entsprechenden (nunmehr be- zifferten) Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2023. Deshalb ist nach Treu und Glauben ohne Weiteres davon auszugehen, dass das Be- zirksgericht Baden nicht im Rahmen seines Beschlusses vom 19. Dezem- ber 2022 – sozusagen stillschweigend – über die fragliche Entschädigung entschied (was mangels Begründung auch nicht zulässig gewesen wäre), sondern erst im Rahmen der (späteren) Motivierung seines Urteils vom 31. August 2022. Weil dieser vom Bezirksgericht Baden in das motivierte Urteil eingebettete Entschädigungsentscheid aber entgegen dem erweck- ten Anschein gar nicht Teil des (begründeten) Urteils vom 31. August 2022 sein kann, ist darin ein eigenständiger und gestützt auf Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO beschwerdefähiger Entschädigungs- beschluss zu sehen, der von der Beschwerdeführerin denn auch mit Be- schwerde angefochten wurde, woran nichts ändert, dass die Beschwerde formell gegen das (begründete) Urteil vom 31. August 2022 gerichtet war, mit welchem das Bezirksgericht Baden seinen Entschädigungsbeschluss sozusagen verschmolzen hatte. 2.6. Das begründete Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 31. August 2022 mit dem darin eingebetteten Entschädigungsbeschluss wurde der Beschwer- deführerin am 20. März 2023 zugestellt, weshalb die am 29. März 2023 erfolgte Beschwerde rechtzeitig erfolgte. Dem darin gestellten Antrag auf Aufhebung und Neufassung von Dispositiv-Ziff. 9 des Urteils des Bezirks- gerichts Baden vom 31. August 2022 hätte in dieser Form zwar nicht statt- gegeben werden können. Dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag in die- ser Weise formulierte, ist aber einzig auf die vom Bezirksgericht Baden vor- genommene Vermengung seines motivierten Urteils vom 31. August 2022 -8- mit seinem erst später ergangenen Entschädigungsbeschluss unbekann- ten Datums (de facto ein Nichteintreten auf den Entschädigungsantrag vom 11. Januar 2023) zurückzuführen. Nach Treu und Glauben ist der Antrag der Beschwerdeführerin daher ohne Weiteres so zu verstehen, dass der im motivierten Urteil vom 31. August 2022 enthaltene Beschluss des Bezirks- gerichts Baden, ihr für das nachträgliche Zwangsmassnahmenverfahren keine Entschädigung zuzusprechen, aufzuheben und ihr die beantragte Entschädigung zuzusprechen sei. Dem so verstandenen Beschwerdeantrag wäre in Beachtung des oben Ausgeführten sowie des Umstandes, dass die Berufungsinstanz die am 11. Januar 2023 beantragte Entschädigung offenbar als angemessen be- trachtete, mutmasslich stattzugeben gewesen, weshalb die Beschwerde- führerin im gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahren als mut- masslich obsiegend zu betrachten ist. 2.7. Entsprechend dem mutmasslichen Ausgang des gegenstandslos geworde- nen Beschwerdeverfahrens sind dessen Kosten somit auf die Staatskasse zu nehmen und ist der Beschwerdeführerin hierfür eine angemessene Ent- schädigung zuzusprechen. 2.8. Gegenstand der 6-seitigen Beschwerde vom 29. März 2023 war einzig die Entschädigung der Beschwerdeführerin (als amtlicher Verteidigerin) für das vom Bezirksgericht Baden durchgeführte Zwangsmassnahmenverfahren, wobei nicht so sehr die Höhe der Entschädigungsforderung strittig war, sondern letztlich einzig die Frage, ob das Bezirksgericht Baden über den Entschädigungsanspruch hätte befinden müssen. Weil dies offensichtlich der Fall war, lagen einfache Rechtsverhältnisse vor und konnte sich die Beschwerdeführerin überwiegend darauf beschränken, in der Beschwerde den massgeblichen Sachverhalt darzulegen (B/II/1-6) und kurz rechtlich zu würdigen (B/II/7-8). In zusätzlicher Berücksichtigung der kurzen Stellung- nahme vom 17. April 2023 scheint hierfür ein Zeitaufwand von 3 Stunden und der für einfache Fälle geltende Stundenansatz von Fr. 180.00 (vgl. hierzu § 9 Abs. 2bis bzw. Abs. 3bis AnwT) angemessen. Zuzüglich einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren somit eine Entschädigung von Fr. 556.20 (Fr. 180.00 x 3 x 1.03) zuzusprechen. Weil die Beschwerde der Beschwer- deführerin letztlich einzig auf die Erhältlichmachung einer eigenen Entschä- digung gerichtet war, ist darin keine gegen Entgelt erbrachte (Dienst-)Leis- tung zu Gunsten eines Dritten i.S.v. Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 3 lit. c Mehrwertsteuergesetz (MWSTG; SR 641.20) zu sehen, weshalb die der Beschwerdeführerin für ihre Beschwerde auszurichtende Entschädigung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt und ihr deshalb hierfür auch kein Ersatz zuzusprechen ist. -9- Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin als Ent- schädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 556.20 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 10 - Aarau, 24. Mai 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Burkhard