Die Verfahrenskosten sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren, womit er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind ihm diese einstweilen zu erlassen, unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung.