3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Einsetzung von Rechtsanwalt D. als unentgeltlicher Rechtsvertreter. 3.2. 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg befreite den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. März 2023 von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von den Verfahrenskosten. Dies gilt nach der Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts auch für das Beschwerdeverfahren, sofern wie vorliegend kein Grund für einen Widerruf besteht. Es besteht damit kein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des entsprechenden Gesuchs, weshalb darauf nicht einzutreten ist.