Für die Bestellung eines Rechtsbeistands der Privatklägerschaft wird u.a. vorausgesetzt, dass diese zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (vgl. Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Wie erwähnt ist der Beschwerdeführer im Strafverfahren bereits gesetzlich durch den Prozessbeistand Rechtsanwalt D. und damit durch eine fachlich geeignete Person vertreten. Die Bestellung eines Rechtsbeistands ist damit zur Wahrung der Rechte im Verfahren offensichtlich nicht notwendig, womit die Voraussetzung von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO nicht erfüllt ist. Art. 136 StPO und Art.