Vielmehr wurde dem gesetzlichen Vertreter mit Entscheid vom 11. Januar 2023 eine (nicht weiter begrenzte) Prozessführungsbefugnis eingeräumt. Die Kostengutsprache erfolgte zudem einstweilen (und damit nicht abschliessend) und der gesetzliche Vertreter wurde darauf hingewiesen, dass er eine Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dem Bezirksgericht Laufenburg mitzuteilen habe. Der Beschwerdeführer hat damit kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.