Daran vermag auch der Einwand betreffend die durch das Bezirksgericht Laufenburg lediglich begrenzt gewährte Kostengutsprache nichts zu ändern, zumal daraus nicht abgeleitet werden kann, dass die Einsetzung als gesetzlicher Interessensvertreter mit der Vornahme der von der Kostengutsprache gedeckten Aufgaben beendet würde. Vielmehr wurde dem gesetzlichen Vertreter mit Entscheid vom 11. Januar 2023 eine (nicht weiter begrenzte) Prozessführungsbefugnis eingeräumt.