Die Frage, ob die Kosten letztlich durch die Gemeinde, den Kanton oder die Beschuldigten zu tragen sein werden, tangiert den Beschwerdeführer nicht in seinen rechtlich geschützten Interessen und ist entsprechend – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu klären. Daran vermag auch der Einwand betreffend die durch das Bezirksgericht Laufenburg lediglich begrenzt gewährte Kostengutsprache nichts zu ändern, zumal daraus nicht abgeleitet werden kann, dass die Einsetzung als gesetzlicher Interessensvertreter mit der Vornahme der von der Kostengutsprache gedeckten Aufgaben beendet würde.