136 StPO zumindest einstweilen vom Gemeinwesen getragen und in keinem Fall dem mittellosen Beschwerdeführer auferlegt würden (§ 14 Abs. 1 V KESR bzw. Art. 30 Abs. 3 OHG). Die Frage, ob die Kosten letztlich durch die Gemeinde, den Kanton oder die Beschuldigten zu tragen sein werden, tangiert den Beschwerdeführer nicht in seinen rechtlich geschützten Interessen und ist entsprechend – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu klären.