Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag insbesondere auch die Frage der Kostentragung kein Rechtsschutzinteresse zu begründen, zumal die Kosten sowohl des Prozessbeistands i.S.v. Art. 306 Abs. 2 ZGB als auch des unentgeltlichen Rechtsbeistands i.S.v. Art. 136 StPO zumindest einstweilen vom Gemeinwesen getragen und in keinem Fall dem mittellosen Beschwerdeführer auferlegt würden (§ 14 Abs. 1 V KESR bzw. Art. 30 Abs. 3 OHG).