Dem Beschwerdeführer steht damit – unbestrittenermassen – ein rechtskundiger und damit fachlich geeigneter Vertreter zur Seite. Ob die anwaltliche Vertretung als Prozessbeistand i.S.v. Art. 306 Abs. 2 ZGB oder – wie vom Beschwerdeführer angestrebt – als unentgeltlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 136 StPO eingesetzt wird, kann für den Beschwerdeführer nicht von Belang sein, soweit – wie vorliegend – eine taugliche Vertretung sichergestellt ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag insbesondere auch die Frage der Kostentragung kein Rechtsschutzinteresse zu begründen, zumal die Kosten sowohl des Prozessbeistands i.S.v.