1.4.2.3. Als Beistand gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB wurde Rechtsanwalt D. zum gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers im Strafverfahren gegen die Beschuldigten (vgl. URS VOGEL, in: Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, 3. Aufl. 2022, Rz. 1133). Dem Beschwerdeführer steht damit – unbestrittenermassen – ein rechtskundiger und damit fachlich geeigneter Vertreter zur Seite.