Für die Aufwendungen im eigentlichen Strafverfahren sei jedoch keine Kostengutsprache erteilt worden. Es bestehe ein Rechtsschutzinteresse, dass die Kostentragung des Prozessbeistands bei Bedürftigkeit sichergestellt und vor allem von der zuständigen Behörde geregelt werde. Dem Beschwerdeführer erwachse ein Rechtsnachteil, weil die Kostentragung der Aufwendungen des Prozessbeistandes für das weitere Strafverfahren nicht sichergestellt sei. -6-