1.3.4. Der Beschwerdeführer macht mit Replik hierzu geltend, dass vorliegend ein Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 382 StPO bestehe. Es sei lediglich eine subsidiäre Kostengutsprache im Umfang von Fr. 1'000.00 erteilt worden. Gemäss Ziff. 2 des Entscheids des Bezirksgerichts Laufenburg vom 11. Januar 2023 sollten damit namentlich der Aufwand für erstmaliges Aktenstudium, Erstkontakt mit dem Beschwerdeführer und Einreichung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf die Strafprozessordnung und/oder die Opferhilfegesetzgebung entschädigt werden. Für die Aufwendungen im eigentlichen Strafverfahren sei jedoch keine Kostengutsprache erteilt worden.