1.3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt mit Beschwerdeantwort aus, dass dem Beschwerdeführer mit Rechtsanwalt D. als Prozessbeistand bereits eine fachlich kompetente Vertretung zur Seite stehe, womit seine Rechte im Strafverfahren gewahrt würden und ihm mit der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung kein Rechtsnachteil erwachse. Betreffend die Frage, wer schliesslich die Kosten zu tragen habe, weise der Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse auf, weshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten sei. Eventualiter sei die Beschwerde entsprechend der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung abzuweisen.