In anderen Strafverfahren sei in der Vergangenheit (korrekterweise) trotz Bestehen einer Prozessbeistandschaft auch ein unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt worden. Diese unterschiedliche Praxis führe zu einer Rechtsunsicherheit, weshalb vorliegend zu klären sei, ob im Rahmen des laufenden Strafverfahrens seitens der Staatsanwaltschaft der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand verneint werden dürfe, wenn bereits eine Vertretung gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB angeordnet worden sei.