Abs. 4 StPO). Ansonsten habe der Kanton die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung zu tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Werde – wie vorliegend – der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand verneint, würden die Kostentragungsregeln der Strafprozessordnung verletzt und das Kostentragungsrisiko ohne gesetzliche Grundlage unzulässigerweise den Gemeinden überbunden (§ 14 Abs. 1 V KESR und § 45 Abs. 5 EG ZGB). In anderen Strafverfahren sei in der Vergangenheit (korrekterweise) trotz Bestehen einer Prozessbeistandschaft auch ein unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt worden.