Die Tragung der anfallenden Kosten und der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei aber jeweils im konkret laufenden Verfahren zu regeln. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trage die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinde (Art. 426 -5-