Wäre der Beschwerdeführer bereits erwachsen, hätte er bei Mittellosigkeit und fehlender Aussichtslosigkeit der Zivilklage Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gestützt auf Art. 136 StPO. Die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg verkenne, dass mit der Ernennung eines Prozessbeistandes nur die Rollen der Parteien im Strafverfahren konkretisiert worden seien, weil ein Interessenskonflikt vorliege. Die Tragung der anfallenden Kosten und der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei aber jeweils im konkret laufenden Verfahren zu regeln.