306 Abs. 2 ZGB zu beantworten sei. Dass einem Kind der Zugang zu einem unentgeltlichen Rechtsbeistand verweigert werde, obschon dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig sei, wirke zudem besonders stossend und verletze das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 8 Abs. 1 BV. Wäre der Beschwerdeführer bereits erwachsen, hätte er bei Mittellosigkeit und fehlender Aussichtslosigkeit der Zivilklage Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gestützt auf Art.