1.3.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass die Einsetzung des Prozessbeistandes infolge der Interessenskollision zu Recht erfolgt sei. Als lex specialis würden die strafprozessualen Regeln den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Finanzierungsregeln jedoch vorgehen, weshalb die Frage, ob ein unentgeltlicher Rechtsbeistand aufgrund fehlender erforderlicher Mittel der Privatklägerschaft und fehlender Aussichtslosigkeit der Zivilklage einzusetzen sei, allein gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 136 StPO und unabhängig von der Einsetzung eines Prozessbeistands i.S.v. Art. 306 Abs. 2 ZGB zu beantworten sei.