1.3. 1.3.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründet die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst damit, dass dem Beschwerdeführer bereits ein Prozessbeistand zur Seite gestellt worden sei, welcher über die notwendige fachliche Eignung verfüge, womit die Voraussetzung von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO, wonach die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte des Privatklägers notwendig sein müsse, nicht gegeben sei.