3.2. Am 3. Mai 2023 erstattete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Beschwerdeantwort und beantragte: " 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter: Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." 3.3. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik. Der Präsident zieht in Erwägung: