{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-05-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2023-7_2023-05-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7297", "Checksum": "345598e92acd93f287f90dd8efae9b26"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2023.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 26.05.2023 SBE.2023.7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:57:20", "Checksum": "0ca62ef0d2fb7951db951b0769f94cd0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 26.05.2023 SBE.2023.7\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2023.7\n(STA.2022.4215)\nArt. 160\n\nEntscheid vom 26. Mai 2023\n\nBesetzung Oberrichter Richli, Präsident\nGerichtsschreiberin Boog Klingler\n\nBeschwerde- A._____, […]\nführer vertreten durch Rechtsanwalt D._____,\n[…]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg,\ngegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden\n\nAnfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg\ngegenstand vom 17. März 2023 betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung\n\nin der Strafsache gegen B._____ und C._____\n-2-\n\nDer Präsident entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nDie Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt ein Strafverfahren\ngegen B. und C. (nachfolgend: die Beschuldigten) wegen Tätlichkeiten zum\nNachteil ihres Sohnes A. (nachfolgend: der Beschwerdeführer).\n\n1.2.\nMit Entscheid des Bezirksgerichts Laufenburg, Präsidium des Familiengerichts, vom 11. Januar 2023 wurde Rechtsanwalt D. auf Antrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg für das Strafverfahren gegen die Beschuldigten als Interessensvertreter des Beschwerdeführers eingesetzt.\n\n1.3.\nMit Schreiben vom 23. Januar 2023 konstituierte sich der Beschwerdeführer als Zivil- und Strafkläger und stellte den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwalt D. als unentgeltlicher Rechtsbeistand.\n\n2.\nAm 17. März 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg\nfolgende Verfügung:\n\n\" 1.\nDas Gesuch des Privatklägers vom 23. Januar 2023 hinsichtlich der\nBefreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie hinsichtlich\nder Befreiung von Verfahrenskosten wird bewilligt.\n\n2.\nDas Gesuch um Bestellung von lic. iur. D. als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird abgewiesen.\n\n3.\nZustellung dieser Verfügung an den Prozessbeistand lic. iur. D. per Einschreiben.\"\n\n3.\n3.1.\nMit Eingabe vom 29. März 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde\ngegen diese ihm am 20. März 2023 zugestellte Verfügung und stellte die\nfolgenden Anträge:\n-3-\n\n\" 1.\nEs sei Ziff. 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau-\nfenburg vom 17. März 2023 aufzuheben.\n\n2.\nDas Gesuch um Bestellung von lic. iur. D., Rechtsanwalt, […], als unentgeltlicher Rechtsbeistand sei gutzuheissen. Es sei im Verfahren\nSTA6 ST.2022.4215 der Beistand lic. iur. D., Rechtsanwalt, […], als\nunentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.\n\n3.\nFür das vorliegende Beschwerdeverfahren sei dem Beschwerdeführer\ndie unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.\n\n4.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwST.\"\n\n3.2.\nAm 3. Mai 2023 erstattete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg\ndie Beschwerdeantwort und beantragte:\n\n\" 1.\nAuf die Beschwerde sei nicht einzutreten.\n\nEventualiter: Die Beschwerde sei abzuweisen.\n\n2.\nUnter Kostenfolgen.\"\n\n3.3.\nMit Eingabe vom 5. Mai 2023 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik.\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 3 Abs. 6 lit. a und § 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang\n1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die\nBeschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich\nÜbertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b)\nzum Gegenstand hat.\n-4-\n\nDem vorliegenden Verfahren liegen einzig Übertretungen zugrunde, weshalb der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Verfahrensleiter allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden.\n\n1.2.\nVerfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.\n\n1.3.\n1.3.1.\nDie Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründet die Abweisung\ndes Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst damit, dass dem Beschwerdeführer bereits ein Prozessbeistand zur Seite gestellt worden sei, welcher über die\nnotwendige fachliche Eignung verfüge, womit die Voraussetzung von\nArt. 136 Abs. 2 lit. c StPO, wonach die Bestellung eines Rechtsbeistands\nzur Wahrung der Rechte des Privatklägers notwendig sein müsse, nicht\ngegeben sei.\n\n"}