Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2023.7 (STA.2022.4215) Art. 160 Entscheid vom 26. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führer vertreten durch Rechtsanwalt D._____, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gegenstand vom 17. März 2023 betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Strafsache gegen B._____ und C._____ -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt ein Strafverfahren gegen B. und C. (nachfolgend: die Beschuldigten) wegen Tätlichkeiten zum Nachteil ihres Sohnes A. (nachfolgend: der Beschwerdeführer). 1.2. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Laufenburg, Präsidium des Familienge- richts, vom 11. Januar 2023 wurde Rechtsanwalt D. auf Antrag der Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg für das Strafverfahren gegen die Be- schuldigten als Interessensvertreter des Beschwerdeführers eingesetzt. 1.3. Mit Schreiben vom 23. Januar 2023 konstituierte sich der Beschwerdefüh- rer als Zivil- und Strafkläger und stellte den Antrag auf Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwalt D. als unent- geltlicher Rechtsbeistand. 2. Am 17. März 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg folgende Verfügung: " 1. Das Gesuch des Privatklägers vom 23. Januar 2023 hinsichtlich der Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie hinsichtlich der Befreiung von Verfahrenskosten wird bewilligt. 2. Das Gesuch um Bestellung von lic. iur. D. als unentgeltlicher Rechts- beistand wird abgewiesen. 3. Zustellung dieser Verfügung an den Prozessbeistand lic. iur. D. per Ein- schreiben." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 29. März 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese ihm am 20. März 2023 zugestellte Verfügung und stellte die folgenden Anträge: -3- " 1. Es sei Ziff. 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg vom 17. März 2023 aufzuheben. 2. Das Gesuch um Bestellung von lic. iur. D., Rechtsanwalt, […], als un- entgeltlicher Rechtsbeistand sei gutzuheissen. Es sei im Verfahren STA6 ST.2022.4215 der Beistand lic. iur. D., Rechtsanwalt, […], als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 3. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei der unterzeich- nende Rechtsanwalt als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzuset- zen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwST." 3.2. Am 3. Mai 2023 erstattete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Beschwerdeantwort und beantragte: " 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter: Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." 3.3. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 3 Abs. 6 lit. a und § 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aar- gau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Ent- scheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat. -4- Dem vorliegenden Verfahren liegen einzig Übertretungen zugrunde, wes- halb der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts als Verfahrensleiter allein zuständig ist, über die Beschwerde zu ent- scheiden. 1.2. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind ge- mäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vor- liegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO beste- hen, ist die Beschwerde zulässig. 1.3. 1.3.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründet die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der angefochte- nen Verfügung zusammengefasst damit, dass dem Beschwerdeführer be- reits ein Prozessbeistand zur Seite gestellt worden sei, welcher über die notwendige fachliche Eignung verfüge, womit die Voraussetzung von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO, wonach die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte des Privatklägers notwendig sein müsse, nicht gegeben sei. 1.3.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass die Einsetzung des Prozessbeistandes infolge der Interessenskolli- sion zu Recht erfolgt sei. Als lex specialis würden die strafprozessualen Regeln den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Finanzierungsregeln je- doch vorgehen, weshalb die Frage, ob ein unentgeltlicher Rechtsbeistand aufgrund fehlender erforderlicher Mittel der Privatklägerschaft und fehlen- der Aussichtslosigkeit der Zivilklage einzusetzen sei, allein gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 136 StPO und unabhängig von der Einsetzung eines Prozessbeistands i.S.v. Art. 306 Abs. 2 ZGB zu beantworten sei. Dass einem Kind der Zugang zu einem unentgeltlichen Rechtsbeistand ver- weigert werde, obschon dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig sei, wirke zudem besonders stossend und verletze das Gleichbehandlungsge- bot gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 8 Abs. 1 BV. Wäre der Be- schwerdeführer bereits erwachsen, hätte er bei Mittellosigkeit und fehlen- der Aussichtslosigkeit der Zivilklage Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gestützt auf Art. 136 StPO. Die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg verkenne, dass mit der Ernennung eines Prozessbei- standes nur die Rollen der Parteien im Strafverfahren konkretisiert worden seien, weil ein Interessenskonflikt vorliege. Die Tragung der anfallenden Kosten und der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei aber jeweils im konkret laufenden Verfahren zu regeln. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trage die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinde (Art. 426 -5- Abs. 4 StPO). Ansonsten habe der Kanton die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung zu tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Werde – wie vorliegend – der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand verneint, würden die Kostentragungsregeln der Strafprozessordnung verletzt und das Kos- tentragungsrisiko ohne gesetzliche Grundlage unzulässigerweise den Ge- meinden überbunden (§ 14 Abs. 1 V KESR und § 45 Abs. 5 EG ZGB). In anderen Strafverfahren sei in der Vergangenheit (korrekterweise) trotz Be- stehen einer Prozessbeistandschaft auch ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand eingesetzt worden. Diese unterschiedliche Praxis führe zu einer Rechtsunsicherheit, weshalb vorliegend zu klären sei, ob im Rahmen des laufenden Strafverfahrens seitens der Staatsanwaltschaft der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand verneint werden dürfe, wenn bereits eine Vertretung gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB angeordnet worden sei. 1.3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt mit Beschwerdeant- wort aus, dass dem Beschwerdeführer mit Rechtsanwalt D. als Prozess- beistand bereits eine fachlich kompetente Vertretung zur Seite stehe, womit seine Rechte im Strafverfahren gewahrt würden und ihm mit der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung kein Rechtsnachteil erwachse. Betreffend die Frage, wer schliesslich die Kosten zu tragen habe, weise der Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse auf, wes- halb nicht auf die Beschwerde einzutreten sei. Eventualiter sei die Be- schwerde entsprechend der Ausführungen in der angefochtenen Verfü- gung abzuweisen. 1.3.4. Der Beschwerdeführer macht mit Replik hierzu geltend, dass vorliegend ein Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 382 StPO bestehe. Es sei lediglich eine subsidiäre Kostengutsprache im Umfang von Fr. 1'000.00 erteilt worden. Gemäss Ziff. 2 des Entscheids des Bezirksgerichts Laufenburg vom 11. Ja- nuar 2023 sollten damit namentlich der Aufwand für erstmaliges Aktenstu- dium, Erstkontakt mit dem Beschwerdeführer und Einreichung eines Ge- suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf die Strafprozessordnung und/oder die Opferhilfegesetzgebung entschädigt werden. Für die Aufwendungen im eigentlichen Strafverfahren sei jedoch keine Kostengutsprache erteilt worden. Es bestehe ein Rechtsschutzinte- resse, dass die Kostentragung des Prozessbeistands bei Bedürftigkeit si- chergestellt und vor allem von der zuständigen Behörde geregelt werde. Dem Beschwerdeführer erwachse ein Rechtsnachteil, weil die Kostentra- gung der Aufwendungen des Prozessbeistandes für das weitere Strafver- fahren nicht sichergestellt sei. -6- 1.4. 1.4.1. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Rechtsmittelkläger muss selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, in: Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 382 StPO). Das Rechtsschutzinteresse muss dabei im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein (MARTIN ZIEGLER/STE- FAN KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 382 StPO). 1.4.2. 1.4.2.1. Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Es han- delt sich hierbei um eine verfassungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der StPO umgesetzt und konkretisiert wird, wobei die StPO über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen kann. Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess (Urteil des Bundesgerichts 1B_410/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.3 m.w.H.). Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklä- gerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst insbesondere die Bestellung ei- nes Rechtsbeistands, soweit dies zur Wahrung der Rechte der Privatklä- gerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). 1.4.2.2. Das Bezirksgericht Laufenburg setzte Rechtsanwalt D. mit Entscheid vom 11. Januar 2023 als Prozessbeistand ein und beauftragte ihn mit der Ver- tretung der Interessen des Beschwerdeführers im Strafverfahren gegen die Beschuldigten, wobei die Interessenvertretung auch die Prozessführungs- befugnis umfasse. Es wurde ihm eine subsidiäre Kostengutsprache erteilt von einstweilen Fr. 1'000.00 zuzüglich MwSt und Auslagen zur Entschädi- gung namentlich des Aufwands für ein erstmaliges Aktenstudium, für den -7- Erstkontakt mit dem Beschwerdeführer und für die Einreichung eines Ge- suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf die Strafprozessordnung und/oder die Opferhilfegesetzgebung. 1.4.2.3. Als Beistand gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB wurde Rechtsanwalt D. zum ge- setzlichen Vertreter des Beschwerdeführers im Strafverfahren gegen die Beschuldigten (vgl. URS VOGEL, in: Handbuch Kindes- und Erwachsenen- schutz, 3. Aufl. 2022, Rz. 1133). Dem Beschwerdeführer steht damit – un- bestrittenermassen – ein rechtskundiger und damit fachlich geeigneter Ver- treter zur Seite. Ob die anwaltliche Vertretung als Prozessbeistand i.S.v. Art. 306 Abs. 2 ZGB oder – wie vom Beschwerdeführer angestrebt – als unentgeltlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 136 StPO eingesetzt wird, kann für den Beschwerdeführer nicht von Belang sein, soweit – wie vorlie- gend – eine taugliche Vertretung sichergestellt ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag insbesondere auch die Frage der Kosten- tragung kein Rechtsschutzinteresse zu begründen, zumal die Kosten so- wohl des Prozessbeistands i.S.v. Art. 306 Abs. 2 ZGB als auch des unent- geltlichen Rechtsbeistands i.S.v. Art. 136 StPO zumindest einstweilen vom Gemeinwesen getragen und in keinem Fall dem mittellosen Beschwerde- führer auferlegt würden (§ 14 Abs. 1 V KESR bzw. Art. 30 Abs. 3 OHG). Die Frage, ob die Kosten letztlich durch die Gemeinde, den Kanton oder die Beschuldigten zu tragen sein werden, tangiert den Beschwerdeführer nicht in seinen rechtlich geschützten Interessen und ist entsprechend – ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren zu klären. Daran vermag auch der Einwand betreffend die durch das Bezirksgericht Laufenburg lediglich begrenzt gewährte Kos- tengutsprache nichts zu ändern, zumal daraus nicht abgeleitet werden kann, dass die Einsetzung als gesetzlicher Interessensvertreter mit der Vornahme der von der Kostengutsprache gedeckten Aufgaben beendet würde. Vielmehr wurde dem gesetzlichen Vertreter mit Entscheid vom 11. Januar 2023 eine (nicht weiter begrenzte) Prozessführungsbefugnis eingeräumt. Die Kostengutsprache erfolgte zudem einstweilen (und damit nicht abschliessend) und der gesetzliche Vertreter wurde darauf hingewie- sen, dass er eine Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dem Bezirksgericht Laufenburg mitzuteilen habe. Der Beschwerdeführer hat damit kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Beschwerde bei materi- eller Beurteilung abzuweisen gewesen wäre. -8- Für die Bestellung eines Rechtsbeistands der Privatklägerschaft wird u.a. vorausgesetzt, dass diese zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (vgl. Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Wie erwähnt ist der Be- schwerdeführer im Strafverfahren bereits gesetzlich durch den Prozessbei- stand Rechtsanwalt D. und damit durch eine fachlich geeignete Person ver- treten. Die Bestellung eines Rechtsbeistands ist damit zur Wahrung der Rechte im Verfahren offensichtlich nicht notwendig, womit die Vorausset- zung von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO nicht erfüllt ist. Art. 136 StPO und Art. 29 Abs. 3 BV garantieren einzig den Zugang zum Gericht und eine hinrei- chende Vertretung vor demselben und bezwecken nicht die Beantwortung der Frage, wer letztlich die Kosten der Vertretung zu tragen hat bzw. wer Kostenträger ist (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UP160014-O vom 18. Mai 2016 E. 5.3; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 11a zu Art. 136 StPO; vgl. auch BGE 110 Ia 87 E. 4 und Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2015 vom 27. März 2017 E. 10). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Einsetzung von Rechts- anwalt D. als unentgeltlicher Rechtsvertreter. 3.2. 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg befreite den Beschwerde- führer mit Verfügung vom 17. März 2023 von Vorschuss- und Sicherheits- leistungen sowie von den Verfahrenskosten. Dies gilt nach der Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts auch für das Be- schwerdeverfahren, sofern wie vorliegend kein Grund für einen Widerruf besteht. Es besteht damit kein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des entsprechenden Gesuchs, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Verfahrenskosten sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterlie- gens zu verlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren, womit er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind ihm diese einstweilen zu erlassen, unter dem Vorbehalt späterer Rückfor- derung. 3.2.2. Auf den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ist unter Verweis auf die obigen Ausführun- gen (E. 1.3) nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer auch in diesem Verfahren über eine rechtskundige gesetzliche Vertretung verfügt, für de- ren Kosten er nicht aufzukommen hat. Der Beschwerdeführer hat damit -9- kein schützenswertes Interesse daran, zusätzlich die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit seinem Prozessbeistand bewilligt zu erhalten, womit nicht auf diesen Antrag einzutreten ist. Der Präsident entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 46.00, zusammen Fr. 646.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt, ihm jedoch aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen erlassen, unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 10 - Aarau, 26. Mai 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin Richli Boog Klingler