Einzig der Strafbefehl hätte bei der Staatsanwaltschaft Baden im Prinzip von interessierten Personen eingesehen werden können (Art. 69 Abs. 2 StPO). Was der Beschwerdeführer sodann aus der Tatsache, dass er das Recht gehabt habe, noch acht Tage in der Reha zu bleiben, für die Frage seines Genugtuungsanspruches abzuleiten versucht, ist nicht verständlich. 7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.