ist angesichts der Tatsache, dass bei einer Übertretung bloss eine Busse droht (Art. 103 StGB; im Strafbefehl vom 15. Dezember 2022 wurde eine Busse von Fr. 200.00 ausgefällt), nicht erkennbar. Selbiges gilt auch für die angeblich vom Beschwerdeführer erlebte soziale Ächtung. Dies zumal das Verfahren gegen den Beschwerdeführer im Wesentlichen nicht publikumsöffentlich geführt wurde (Art. 69 Abs. 3 lit. a und lit. d StPO). Einzig der Strafbefehl hätte bei der Staatsanwaltschaft Baden im Prinzip von interessierten Personen eingesehen werden können (Art. 69 Abs. 2 StPO).