Der sinngemäss geltend gemachte Genugtuungsanspruch wird vom Beschwerdeführer nicht beziffert. Indessen besteht vorliegend so oder anders kein Anspruch auf Genugtuung, weil keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse vorliegt: Es ist daran zu erinnern, dass einzig eine Übertretung infrage stand. Eine nennenswerte psychische Belastung -7-