6.2. Der Beschwerdeführer verlangt für Telefonate eine Entschädigung von Fr. 20.00 sowie für zwei Einschreiben Fr. 14.00 (2 x Fr. 7.00). Überdies macht er sinngemäss unbezifferte Genugtuungsansprüche geltend für eine durch das Strafverfahren hervorgerufene psychische Belastung sowie für soziale Ächtung, die er im Zusammenhang mit dem Strafverfahren erfahren haben soll. Ob es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen um grundsätzlich ersatzfähige Entschädigungs- bzw. Genugtuungsansprüche handelt, kann vorliegend offenbleiben. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, handelte es sich um geringfügige Ansprüche, die nach Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO nicht zu entschädigen sind.