Die nur pauschal geltend gemachten Belastungen seien nicht geeignet, eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse, die zu einer Genugtuung führen würden, auch nur im Ansatz nachzuweisen. Für den Fall, dass sich in den Akten für die Zeit nach Ausfällung des Strafbefehls eingeschriebene Briefe des Beschwerdeführers befinden sollten, seien dem Beschwerdeführer allenfalls diese Kosten zu entschädigen (2 x Fr. 7.00). -6-