5. Die Staatsanwaltschaft Baden führte in der Beschwerdeantwort zusammengefasst aus, keiner der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche sei durch geeignete Beweismittel nachgewiesen bzw. rechtsgenüglich substantiiert. Die nur pauschal geltend gemachten Belastungen seien nicht geeignet, eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse, die zu einer Genugtuung führen würden, auch nur im Ansatz nachzuweisen.