Im Strafverfahren ging es vorliegend einzig um eine Übertretung (Art. 19a Ziff. 1 i.V.m Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). Überdies steht im Beschwerdeverfahren einzig noch eine Entschädigung und eine Genugtuung von weniger als Fr. 5'000.00 im Raum. Demgemäss liegt vorliegend ein Fall vor, der in die einzelgerichtliche Zuständigkeit der Verfahrensleiterin fällt. 3. Die Staatsanwaltschaft Baden führte in der Einstellungsverfügung – soweit für das Beschwerdeverfahren relevant – aus, dem Beschwerdeführer seien mangels erheblichen Aufwands keine Entschädigung und wegen fehlender Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse keine Genugtuung auszurichten.