2. 2.1. Mit der Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die ihm in der Einstellungsverfügung verweigerte Entschädigung und Genugtuung. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können von den Parteien gemäss Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde angefochten werden. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer als Beschuldigter im eingestellten Strafverfahren ist zur beschwerdeweisen Anfechtung der ihm verweigerten Entschädigung und Genugtuung überdies auch legitimiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_704/2011 vom 11. Juli 2012 E. 1.3, nicht publizierte Erwägung in BGE 138 IV 197).