1. Der Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe vom 25. Februar 2023 Strafanzeige wegen "vermeindlicher Vertuschung der Schweigepflichtverletzung/ Bandenmässiger Vertuschungsversuch in Strafsachen der Schweigepflichtverletzung gegen die Untersuchungsinstanzen, Dr. B., Dr. C., Dr. D., Herr E., F. und der Nachtarzt wie [auch] Kpl G.." Zur Erstattung einer Strafanzeige ist nach Art. 301 Abs. 1 StPO jede Person berechtigt. Indessen fällt die (erstmalige) Beurteilung, ob aufgrund einer Strafanzeige eine Strafuntersuchung zu eröffnen ist, nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer. Hierfür ist vielmehr die Staatsanwaltschaft zuständig (Art. 309 StPO).