3.2. Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 setzte die Verfahrensleiterin der Staatsanwaltschaft Baden eine Frist von 10 Tagen zur Erstattung einer Beschwerdeantwort an. Ebenfalls wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass er die Akten nach Voranmeldung beim Obergericht einsehen könne oder ihm auf seine Kosten auch Aktenkopien zugestellt werden könnten. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. Eventualiter sei dem Beschuldigten eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Rahmen der Einsprache-Erhebung gegen den Strafbefehl vom 15.12.2022 (CHF 14.00) auszurichten.