Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Einstellungsverfügung am 31. Januar 2023. -3- 3. 3.1. Mit (wohl irrtümlich) auf den 4. Januar 2023 datierter Eingabe (Postaufgabe: 7. Februar 2023) wandte sich der Beschwerdeführer an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beanstandete, dass ihm in der Einstellungsverfügung keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen wurde. Überdies beantragte er Akteneinsicht.