1.4. Eine am 5. Januar 2023 durchgeführte Analyse des weissen Pulvers bestätigte die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach es sich beim weissen Pulver um Natriumbikarbonat handle. 2. Am 26. Januar 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Baden: " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a-e / Abs. 2 lit. a + b StPO). 2. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). 3. Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO)."