{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-03-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2023-6_2023-03-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7068", "Checksum": "bcf21f01f258ae4e677ab414d62f511d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2023.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 27.03.2023 SBE.2023.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:58:33", "Checksum": "ed6404a94c297f0b4f13f940dd5615d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 27.03.2023 SBE.2023.6\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2023.6\n(STA.2022.8260)\nArt. 95\n\nEntscheid vom 27. März 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin\nGerichtsschreiber Bisegger\n\nBeschwerde- A._____, […],\nführer […]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Baden,\ngegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG\n\nAnfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden\ngegenstand vom 26. Januar 2023\n-2-\n\nDie Vizepräsidentin entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nDer Beschwerdeführer wurde am 5. September 2022 in Bellikon von der\nRegionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal angehalten. Bei ihm wurden ein\nsog. \"Weed Grinder\" sowie ein 6.6 g schweres Minigrip, das weisses Pulver\nenthielt, aufgefunden. Da sich der Beschwerdeführer weigerte, einen Drogenschnelltest zu machen, prüften die Regionalpolizisten das weisse Pulver mit einem Schnelltest. Der Schnelltest reagierte positiv auf Kokain. Der\nBeschwerdeführer bestritt indessen, dass es sich beim weissen Pulver um\nKokain handle und gab an, er brauche das weisse Pulver zum Waschen.\n\n1.2.\nAm 15. Dezember 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Baden einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen Art. 19a\nZiff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und bestrafte ihn mit einer Busse\nvon Fr. 200.00 und auflegte ihm Kosten von Fr. 400.00.\n\n1.3.\nMit Eingabe vom 23. Dezember 2022 (Postaufgabe: 24. Dezember 2022)\nerhob der Beschwerdeführer sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl vom 15. Dezember 2022. Er machte geltend, es handle sich beim weissen Pulver um Natriumbikarbonat.\n\n1.4.\nEine am 5. Januar 2023 durchgeführte Analyse des weissen Pulvers bestätigte die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach es sich beim\nweissen Pulver um Natriumbikarbonat handle.\n\n2.\nAm 26. Januar 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Baden:\n\n\" 1.\nDas Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a-e / Abs. 2 lit. a\n+ b StPO).\n\n2.\nDie Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).\n\n3.\nDer beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet\n(Art. 430 Abs. 1 StPO).\"\n\nDie Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Einstellungsverfügung am 31. Januar 2023.\n-3-\n\n3.\n3.1.\nMit (wohl irrtümlich) auf den 4. Januar 2023 datierter Eingabe (Postaufgabe: 7. Februar 2023) wandte sich der Beschwerdeführer an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau\nund beanstandete, dass ihm in der Einstellungsverfügung keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen wurde. Überdies beantragte\ner Akteneinsicht.\n\n3.2.\nMit Verfügung vom 13. Februar 2023 setzte die Verfahrensleiterin der\nStaatsanwaltschaft Baden eine Frist von 10 Tagen zur Erstattung einer Beschwerdeantwort an. Ebenfalls wies sie den Beschwerdeführer darauf hin,\ndass er die Akten nach Voranmeldung beim Obergericht einsehen könne\noder ihm auf seine Kosten auch Aktenkopien zugestellt werden könnten.\n\n3.3.\nMit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden:\n\n\" 1.\nDie Beschwerde sei abzuweisen.\nEventualiter sei dem Beschuldigten eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Rahmen der Einsprache-Erhebung gegen den Strafbefehl vom 15.12.2022 (CHF 14.00) auszurichten.\n\n2.\nUnter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.\"\n\n3.4.\nMit Eingabe vom 18. Februar 2023 (Postaufgabe: 20. Februar 2023) ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung von Kopien gewisser Aktenstücke und erklärte für die Kosten der Kopien aufzukommen.\n\n3.5.\nMit Schreiben vom 21. Februar 2023 wurden dem Beschwerdeführer die\ngewünschten Aktenstücke in Kopie sowie die Rechnung für die erstellten\nKopien zugestellt.\n\n3.6.\nMit Eingabe vom 25. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer eine\nStrafanzeige bei der Beschwerdekammer ein.\n-4-\n\nDie Vizepräsidentin zieht in Erwägung:\n\n1.\nDer Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe vom 25. Februar 2023 Strafanzeige wegen \"vermeindlicher Vertuschung der Schweigepflichtverletzung/ Bandenmässiger Vertuschungsversuch in Strafsachen der Schweigepflichtverletzung gegen die Untersuchungsinstanzen, Dr. B., Dr. C.,\nDr. D., Herr E., F. und der Nachtarzt wie [auch] Kpl G..\" Zur Erstattung einer\nStrafanzeige ist nach Art. 301 Abs. 1 StPO jede Person berechtigt. Indessen fällt die (erstmalige) Beurteilung, ob aufgrund einer Strafanzeige eine\nStrafuntersuchung zu eröffnen ist, nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer. Hierfür ist vielmehr die Staatsanwaltschaft zuständig (Art. 309\nStPO). Eine Übermittlung der Strafanzeige des Beschwerdeführers an die\nStaatsanwaltschaft Baden erübrigt sich indessen, da die Staatsanwaltschaft Baden aufgrund des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bereits\nKenntnis von der Strafanzeige des Beschwerdeführers hat.\n\n"}