Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2023.6 (STA.2022.8260) Art. 95 Entscheid vom 27. März 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, […], führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden gegenstand vom 26. Januar 2023 -2- Die Vizepräsidentin entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 5. September 2022 in Bellikon von der Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal angehalten. Bei ihm wurden ein sog. "Weed Grinder" sowie ein 6.6 g schweres Minigrip, das weisses Pulver enthielt, aufgefunden. Da sich der Beschwerdeführer weigerte, einen Dro- genschnelltest zu machen, prüften die Regionalpolizisten das weisse Pul- ver mit einem Schnelltest. Der Schnelltest reagierte positiv auf Kokain. Der Beschwerdeführer bestritt indessen, dass es sich beim weissen Pulver um Kokain handle und gab an, er brauche das weisse Pulver zum Waschen. 1.2. Am 15. Dezember 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Baden einen Straf- befehl gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 200.00 und auflegte ihm Kosten von Fr. 400.00. 1.3. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 (Postaufgabe: 24. Dezember 2022) erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Einsprache gegen den Strafbe- fehl vom 15. Dezember 2022. Er machte geltend, es handle sich beim weis- sen Pulver um Natriumbikarbonat. 1.4. Eine am 5. Januar 2023 durchgeführte Analyse des weissen Pulvers be- stätigte die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach es sich beim weissen Pulver um Natriumbikarbonat handle. 2. Am 26. Januar 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Baden: " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Widerhandlung gegen das Bun- desgesetz über die Betäubungsmittel wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a-e / Abs. 2 lit. a + b StPO). 2. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). 3. Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO)." Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Einstel- lungsverfügung am 31. Januar 2023. -3- 3. 3.1. Mit (wohl irrtümlich) auf den 4. Januar 2023 datierter Eingabe (Postauf- gabe: 7. Februar 2023) wandte sich der Beschwerdeführer an die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beanstandete, dass ihm in der Einstellungsverfügung keine Entschä- digung und keine Genugtuung zugesprochen wurde. Überdies beantragte er Akteneinsicht. 3.2. Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 setzte die Verfahrensleiterin der Staatsanwaltschaft Baden eine Frist von 10 Tagen zur Erstattung einer Be- schwerdeantwort an. Ebenfalls wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass er die Akten nach Voranmeldung beim Obergericht einsehen könne oder ihm auf seine Kosten auch Aktenkopien zugestellt werden könnten. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2023 beantragte die Staatsan- waltschaft Baden: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. Eventualiter sei dem Beschuldigten eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Rah- men der Einsprache-Erhebung gegen den Strafbefehl vom 15.12.2022 (CHF 14.00) aus- zurichten. 2. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.4. Mit Eingabe vom 18. Februar 2023 (Postaufgabe: 20. Februar 2023) er- suchte der Beschwerdeführer um Zustellung von Kopien gewisser Akten- stücke und erklärte für die Kosten der Kopien aufzukommen. 3.5. Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 wurden dem Beschwerdeführer die gewünschten Aktenstücke in Kopie sowie die Rechnung für die erstellten Kopien zugestellt. 3.6. Mit Eingabe vom 25. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Strafanzeige bei der Beschwerdekammer ein. -4- Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe vom 25. Februar 2023 Straf- anzeige wegen "vermeindlicher Vertuschung der Schweigepflichtverlet- zung/ Bandenmässiger Vertuschungsversuch in Strafsachen der Schwei- gepflichtverletzung gegen die Untersuchungsinstanzen, Dr. B., Dr. C., Dr. D., Herr E., F. und der Nachtarzt wie [auch] Kpl G.." Zur Erstattung einer Strafanzeige ist nach Art. 301 Abs. 1 StPO jede Person berechtigt. Indes- sen fällt die (erstmalige) Beurteilung, ob aufgrund einer Strafanzeige eine Strafuntersuchung zu eröffnen ist, nicht in die Zuständigkeit der Beschwer- dekammer. Hierfür ist vielmehr die Staatsanwaltschaft zuständig (Art. 309 StPO). Eine Übermittlung der Strafanzeige des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft Baden erübrigt sich indessen, da die Staatsanwalt- schaft Baden aufgrund des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bereits Kenntnis von der Strafanzeige des Beschwerdeführers hat. 2. 2.1. Mit der Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die ihm in der Einstellungsverfügung verweigerte Entschädigung und Genugtuung. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können von den Parteien gemäss Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde an- gefochten werden. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO lie- gen nicht vor. Der Beschwerdeführer als Beschuldigter im eingestellten Strafverfahren ist zur beschwerdeweisen Anfechtung der ihm verweigerten Entschädigung und Genugtuung überdies auch legitimiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_704/2011 vom 11. Juli 2012 E. 1.3, nicht publizierte Er- wägung in BGE 138 IV 197). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht er- hobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2.2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Ent- scheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Ge- genstand hat (lit. b). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbeson- dere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) sowie die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) zu zählen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1). -5- Im Strafverfahren ging es vorliegend einzig um eine Übertretung (Art. 19a Ziff. 1 i.V.m Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). Überdies steht im Beschwerdever- fahren einzig noch eine Entschädigung und eine Genugtuung von weniger als Fr. 5'000.00 im Raum. Demgemäss liegt vorliegend ein Fall vor, der in die einzelgerichtliche Zuständigkeit der Verfahrensleiterin fällt. 3. Die Staatsanwaltschaft Baden führte in der Einstellungsverfügung – soweit für das Beschwerdeverfahren relevant – aus, dem Beschwerdeführer seien mangels erheblichen Aufwands keine Entschädigung und wegen fehlender Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse keine Genugtuung auszurich- ten. 4. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde zusammengefasst gel- tend, er habe sich während mehr als drei Monaten sicher sechs bis acht Mal nach dem Ergebnis der Laborauswertung des weissen Pulvers erkun- digt. Die Telefonate hätten sicher Fr. 20.00 gekostet. Überdies habe er zwei Einschreiben (2 x Fr. 7.00) versendet. Er lebe vom Existenzminimum. Weiter sei er spätestens "nach der zweiten Anschuldigung/Strafbefehl" von "sozialen Kontakten" (wie Familie und Bekannte) als Lügner bezeichnet worden. Durch diese Verleumdung habe sich das Verhältnis zu einigen die- ser Personen stark verändert. Mit einer Person, welche er kenne seit er denken könne, werde er nie wieder Kontakt haben. Die Zeit sei für seine Psyche kein Balsam gewesen und es sei eine Herausforderung gewesen, in dieser körperlichen Verfassung den Alltag zu meistern. Er habe das Recht gehabt, noch acht Tage in der Reha zu bleiben, in wel- cher er bestimmt die bestmögliche Voraussetzung gehabt habe, sich dem Genesungsprozess zu stellen. Er könne sich daher mit Ziff. 3 des Dispositivs der Einstellungsverfügung nicht einverstanden erklären. 5. Die Staatsanwaltschaft Baden führte in der Beschwerdeantwort zusam- mengefasst aus, keiner der vom Beschwerdeführer geltend gemachten An- sprüche sei durch geeignete Beweismittel nachgewiesen bzw. rechts- genüglich substantiiert. Die nur pauschal geltend gemachten Belastungen seien nicht geeignet, eine schwere Verletzung der persönlichen Verhält- nisse, die zu einer Genugtuung führen würden, auch nur im Ansatz nach- zuweisen. Für den Fall, dass sich in den Akten für die Zeit nach Ausfällung des Strafbefehls eingeschriebene Briefe des Beschwerdeführers befinden sollten, seien dem Beschwerdeführer allenfalls diese Kosten zu entschädi- gen (2 x Fr. 7.00). -6- 6. 6.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemes- sene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) sowie auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), und auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes we- gen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu be- ziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 430 Abs. 1 StPO kann die Strafbehörde die Entschädigung oder Genugtuung herab- setzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchfüh- rung erschwert hat (lit. a), die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat (lit. b) oder die Aufwendungen der beschuldigten Per- son geringfügig sind (lit. c). 6.2. Der Beschwerdeführer verlangt für Telefonate eine Entschädigung von Fr. 20.00 sowie für zwei Einschreiben Fr. 14.00 (2 x Fr. 7.00). Überdies macht er sinngemäss unbezifferte Genugtuungsansprüche geltend für eine durch das Strafverfahren hervorgerufene psychische Belastung sowie für soziale Ächtung, die er im Zusammenhang mit dem Strafverfahren erfahren haben soll. Ob es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen um grundsätzlich er- satzfähige Entschädigungs- bzw. Genugtuungsansprüche handelt, kann vorliegend offenbleiben. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, han- delte es sich um geringfügige Ansprüche, die nach Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO nicht zu entschädigen sind. Bei den geltend gemachten Aufwendungen liegt die Geringfügigkeit bereits aufgrund des geltend gemachten Betrages von insgesamt bloss Fr. 34.00 auf der Hand. An der Geringfügigkeit ändert nichts, dass der Beschwerde- führer nach eigenen Angaben vom Existenzminimum lebt, zumal im Exis- tenzminimum ein Grundbetrag für alltägliche Aufwendungen (wie Telefo- nate oder Briefporti) vorgesehen ist. Der sinngemäss geltend gemachte Genugtuungsanspruch wird vom Be- schwerdeführer nicht beziffert. Indessen besteht vorliegend so oder anders kein Anspruch auf Genugtuung, weil keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse vorliegt: Es ist daran zu erinnern, dass einzig eine Übertretung infrage stand. Eine nennenswerte psychische Belastung -7- ist angesichts der Tatsache, dass bei einer Übertretung bloss eine Busse droht (Art. 103 StGB; im Strafbefehl vom 15. Dezember 2022 wurde eine Busse von Fr. 200.00 ausgefällt), nicht erkennbar. Selbiges gilt auch für die angeblich vom Beschwerdeführer erlebte soziale Ächtung. Dies zumal das Verfahren gegen den Beschwerdeführer im Wesentlichen nicht publikums- öffentlich geführt wurde (Art. 69 Abs. 3 lit. a und lit. d StPO). Einzig der Strafbefehl hätte bei der Staatsanwaltschaft Baden im Prinzip von interes- sierten Personen eingesehen werden können (Art. 69 Abs. 2 StPO). Was der Beschwerdeführer sodann aus der Tatsache, dass er das Recht gehabt habe, noch acht Tage in der Reha zu bleiben, für die Frage seines Genug- tuungsanspruches abzuleiten versucht, ist nicht verständlich. 7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Aus- gangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für das Beschwerdeverfah- ren sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 400.00 und den Auslagen von Fr. 56.00, zusammen Fr. 456.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). -8- Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 27. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Bisegger