Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb er in der vorliegenden Sache, in welcher es um eine Übertretungsbusse von Fr. 300.00 und damit um einen eigentlichen Bagatellfall geht, für das Beschwerdeverfahren anwaltlicher Unterstützung bedarf. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, inwiefern die vorliegende Sache, bei der es um das Nichttragen der Schutzmaske im öffentlichen Verkehr und damit zusammenhängende Verfahrensfragen geht, tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen sollte. Schliesslich hat der Beschwerdeführer es auch unterlassen, Ausführungen zu seiner Mittellosigkeit zu machen oder diese konkret zu belegen.