Im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wurde seine Abwesenheit anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Aarau auch nicht weiter begründet oder ein Entschuldigungsgrund geltend gemacht. Nachdem der Beschwerdeführer über die Erscheinungspflicht sowie die Säumnisfolgen informiert war und er der Verhandlung vom 23. Januar 2023 ohne jeglichen Bericht fernblieb, ist sein Verhalten als Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens zu werten. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau hat das Verfahren daher zu Recht infolge Rückzugs der Einsprache von der Kontrolle abgeschrieben.