Wie der Präsident des Bezirksgerichts Aarau in der Verfügung vom 23. Januar 2023 (E. 2.2) festgehalten hat, ist der Beschwerdeführer der Verhandlung ohne vorgängige Entschuldigung ferngeblieben. Dementsprechend wurde auch kein Verschiebungsgesuch nach Art. 92 StPO oder ein Dispensationsgesuch nach Art. 336 Abs. 3 StPO gestellt. Im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wurde seine Abwesenheit anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Aarau auch nicht weiter begründet oder ein Entschuldigungsgrund geltend gemacht.